Jugendschutz
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ACHTUNG – JUGENDSCHUTZGESETZ !!!
> Ohne Ausweis und unter 16 Jahren ist der Besuch unserer Veranstaltung i.d.R. nicht erlaubt!
> Ab 24 Uhr müssen alle unter 18jährige den Club verlassen!
> Nur in bestimmten Fällen i.V. mit der Jugendschutzvereinbarung können durch den Veranstalter Ausnahmen gemacht werden.
Formular zum Downloaden: >> Jugendschutzvereinbarung
Hier ein Auszug aus dem Jugenschutzgesetz:
Abschnitt 2, Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 4 Gaststätten
(1)…Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
Falls Euch das Jugendschutzgesetz im Detail interessiert, hier ist der entsprechende Link: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=5350.html